Anmeldungsdatum: 22.03.2005
Beiträge: 9621
Alter: 39 Jahre Trophäen: 5
Wohnort: waldbewohner nahe regensburg, in einem hexenhaus
#1 Titel: recht arbeitsrecht gerichtsurteile
Montag, 25. August 2008 13:00 Uhr
Urteil: Keine sofortige fristlose Entlassung, wenn während der Arbeitszeit Privates erledigt wird
Die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit rechtfertigt nicht eine sofortige fristlose Kündigung. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem heute bekanntgewordenen Urteil. Danach verletzt ein Arbeitnehmer in diesem Fall zwar seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Zunächst sei eine erfolglose Abmahnung erforderlich, bevor der Arbeitgeber kündigen dürfe.(Urteil vom 10.7.2008 - Az.: 10 Sa 209/08 ) .
Zuletzt bearbeitet von tango-tiger am 25.08.2008 · 13:04 , insgesamt 2-mal bearbeitet __________________________ "Die Entscheidung fürs Konventionelle raubt ihnen ihr Feuer."
Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 6908
Alter: 35 Jahre
Wohnort: regensburg + berlin
#3 Titel:
okay machen wir
__________________________ sir prof. dr. heinrich find, herzog von marlboro, großmogul von abessien, kaiser von china, beschützer der krone, retter der menschheit, herrscher der dunkeln seite der macht, erlöser der welt, botschafter des friedens, reichsobertrainer
Anmeldungsdatum: 22.03.2005
Beiträge: 9621
Alter: 39 Jahre Trophäen: 5
Wohnort: waldbewohner nahe regensburg, in einem hexenhaus
#7 Titel: internetrecht
Schlechte Zeiten für Abmahner
Von Richard Meusers
Schluss mit dem Abkassieren bei Bloggern und Forenbetreibern: Ein Gericht verneint die Pflicht zur Vorabprüfung von Leser-Kommentaren. Außerdem: Herrenlose Notebooks, Israel bastelt an zentraler Biometriedatenbank, Scotty schafft es nicht ins All. Das und mehr im Überblick.
Anmeldungsdatum: 22.03.2005
Beiträge: 9621
Alter: 39 Jahre Trophäen: 5
Wohnort: waldbewohner nahe regensburg, in einem hexenhaus
#9 Titel: online recht internet rechtssprechung
"In diesem Bereich der Website stehen Ihnen der quickAdvi§er® mit interaktivem Rechtsrat, sowie aktuelle Urteile aus den Bereichen IT, Telekommunikation und Medien zur Verfügung. Sie können auf viele Veröffentlichungen von uns im Volltext zugreifen und eine Liste mit Vorträgen, die wir halten, einsehen. Einige Kurzvorträge können Sie auch online als Video betrachten. Außerdem finden Sie hier eine umfangreiche Zusammenstellung von nützlichen juristischen Links."
Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 6908
Alter: 35 Jahre
Wohnort: regensburg + berlin
#10 Titel: fitness, training, knebelveträge
Verbot rechtswidrig
Eigene Getränke im Fitnessstudio
Fitnessstudios dürfen ihren Mitgliedern die Mitnahme eigener Getränke nicht grundsätzlich verbieten. Studios, die in ihrer Hausordnung oder in den Mitgliedsverträgen entsprechende Klauseln haben, setzten sich über die geltende Rechtsprechung hinweg, erklärt die Verbraucherzentrale Berlin. Sie hatte im vergangenen Jahr am Landgericht Berlin erfolgreich gegen mehrere Studiobetreiber geklagt, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Mitbringen eigener Getränke verboten hatten (Az.: 26 O 365/06).
Trotzdem registrieren die Verbraucherschützer, dass gerade in Berlin wieder einige Sportstudios zur alten Praxis zurückkehren. In diesen Fällen sollten Verbraucher die Verbraucherzentrale informieren und eine Kopie ihres Vertrags einreichen.
Adresse:
http://www.n-tv.de/1018331.html
__________________________ sir prof. dr. heinrich find, herzog von marlboro, großmogul von abessien, kaiser von china, beschützer der krone, retter der menschheit, herrscher der dunkeln seite der macht, erlöser der welt, botschafter des friedens, reichsobertrainer
19.12.2007 AG Hamburg – Altona - Bahnbrechende Entscheidung zu Thema „Filesharing“
Zum Thema „Filesharing“ kommt nun eine wichtige Entscheidung vom Amtsgericht Hamburg-Altona (Urteil vom 11.12.2007 (Az: 316 C 127/07). Der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Fall betraf einen von der Kanzlei Rasch im Namen von Rechteinhaber Abgemahnten. Dieser hatte, wie so viele Betroffene, ein nahezu standardisiertes Abmahnschreiben erhalten, in dem ihm vorgeworfen wurde, eine große Zahl von Musiktiteln verbreitet zu haben.
Auch hier war die Vorgehensweise der Rechteinhaber und der Rechtsanwaltskanzlei Rasch dieselbe wie bisher. Es wurde eine IP-Adresse ermittelt. Daraufhin wurde in diesem Fall bei der Staatsanwaltschaft Dortmund Strafantrag gegen Unbekannt erstellt und die Staatsanwaltschaft ermittelte den hier Betroffenen. Tatsächlich stellte sich jedoch heraus, dass die von den Rechtsanwälten Rasch im Namen des Rechteinhabers an die Staatsanwaltschaft weitergegebene IP-Adresse tatsächlich nie zu Urheberrechtsverletzungen genutzt wurde. Sondern es war schlicht und ergreifend zu einem Zahlendreher gekommen. Aus einem Versehen war die falsche IP-Adresse an die Staatsanwaltschaft herausgegeben worden. Die betroffene Anschlussinhaberin, gegen die nunmehr zu Unrecht ermittelt wurde, und die sich auch zu Unrecht abgemahnt fühlte, drehte nunmehr den Spieß um und verklagte die Rechteinhaber auf Schadensersatz, insbesondere auf Bezahlung des eigenen Anwalts. Die Betroffene hatte sich wegen des unberechtigten Ermittlungsverfahrens und der unberechtigten Abmahnung eines eigenen Rechtsbeistands bedient. Insgesamt machte die Betroffene Ansprüche von 4.063,95 € nebst Zinsen geltend. Die durch die Rechtsanwälte Rasch vertretenen Rechteinhaber verweigerten die Zahlung. Nun hat das Amtsgericht Hamburg-Altona in der ersten Instanz der von der Abmahnung Betroffenen Recht gegeben und ihr den entsprechenden Zahlungsanspruch zugesprochen.
Das Gericht sieht in der Erhebung und in der Aufrechterhaltung des Vorwurfs der Urheberrechtsverletzung einen schweren Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Insbesondere der falsche Vorwurf der strafrechtlich relevanten Urheberrechtsverletzung sei eine erhebliche Ehrverletzung – so das Gericht. Weiter führt das Gericht aus, dass der objektive Tatbestand der Beleidigung dann erfüllt sei, wenn entsprechende Äußerungen lediglich dem Betroffenen gegenüber und nicht in der Öffentlichkeit geäußert würden.
Einen noch wesentlicheren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen sieht das Gericht jedoch in der Höhe der zu Unrecht gemachten Forderungen. So handelt es sich bei den von den Rechtsanwälten Rasch und den Rechteinhabern geforderten vergleichsweise zu zahlenden 4.000 € um einen Betrag „der dem mehrfachen des Nettomonatslohns eines abhängig Beschäftigten entspricht“.
Auch das AG Hamburg-Altona sagt in diesem Zusammenhang etwas zu der bereits vom Landgericht Mannheim und Landgericht München behandelten Frage der Haftung des Telefonanschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung durch Dritte. So spricht das AG Hamburg-Altona, insbesondere auf die Rechtsanwälte Rasch gerichtet, aus: „(…) Denn gegen den Störer, der selbst nicht schuldhaft gehandelt hat, besteht nach gefestigter und zutreffender Rechtsprechung der Obergerichte kein Schadensersatzanspruch sondern lediglich ein Unterlassungsanspruch (…). Die Prozessbevollmächtigten können sich daher nicht darauf berufen, mit der Inanspruchnahme der Klägerin als Anschlussinhaberin habe sie nur als Störer in Anspruch genommen werden sollen“.
__________________________ "Die Entscheidung fürs Konventionelle raubt ihnen ihr Feuer."